Tarifvertrag des groß- und außenhandels hessen
Der neue Tarifvertrag hat alle Garantien und Vergütungen für ein ähnliches Dokument in den Jahren 2016-2017 beibehalten. Der Kernpunkt der Vereinbarung ist die Frage der Indexierung der Gehälter der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Anstiegs der Verbraucherpreise für Waren und Dienstleistungen im Primorski-Territorium. Vladislav Kim betonte: «Der Abschluss eines neuen Tarifvertrags zeigt ein hohes Maß an sozialen und arbeitspolitischen Beziehungen und die Existenz einer integrierten Interaktion zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften. FESCO unternimmt alle Anstrengungen, um komfortable Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter zu schaffen und ihre finanzielle Stabilität und soziale Sicherheit zu gewährleisten.» «Die Parteien haben drei Monate lang verhandelt und schließlich eine gegenseitige Einigung über die grundlegenden Verpflichtungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer erzielt. Bei der Diskussion über den neuen Tarifvertrag blieben die Hauptthemen die Indexierung von Löhnen, Beschäftigung und Arbeitsschutz. Ich kann darauf hinweisen, dass FESCO erfolgreich ein soziales Paket von Leistungen, Garantien und Entschädigungen für seine Mitarbeiter umgesetzt», – Nikolai Zadoyanov sagte. Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung hat der beklagte Arbeitgeber die ersten 20 Minuten der ersten und letzten Fahrten zur Arbeitszeit des Klägers nicht aufgenommen und folglich für diese Zeit nicht bezahlt. Wenn es eine solche Öffnungsklausel nicht gibt, müssen die Arbeitgeberverbände Tarifverhandlungen aufnehmen und solche Öffnungsklauseln für Arbeitsverträge fordern. Nur so kann ein ungerechtfertigtes Privileg für Außendienstmitarbeiter verhindert und ein ausgewogenes Verhältnis für alle Mitarbeiter gefunden werden. Die beklagte Gesellschaft hat jedoch seit 2001 einen internen Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass die Reise zum ersten Kunden und die Rücksendung vom letzten Kunden nicht als Arbeitszeiten gelten, wenn die Fahrt 20 Minuten nicht überschreitet. Reisen von mehr als 20 Minuten zählen nur dann als Arbeitszeit, wenn An- und Abreise jeweils länger als 20 Minuten dauern. Die BAG ist damit gegen die Vorinstanzen, die zu dem Schluss gekommen sind, dass die Betriebsvereinbarung weder die Vergütungspflicht noch die Wochenarbeitszeit regelt, so dass es keinen Tarifvertragsvorrang gibt. Vielmehr bestimmt die Betriebsvereinbarung nach Ansicht der Vorinstanzen lediglich, welche Fahrzeiten des Arbeitnehmers als Erfüllung seiner primären vertraglichen Verpflichtungen gelten.
Sie hielten das Abkommen daher für wirksam. Dennoch muss der BAG-Beschluss in Zukunft berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber sollten prüfen, ob nach dieser Rechtsprechung Tarifverträge in ihrem Fall auch betriebsbereit sind, um Betriebsvereinbarungen über eine begrenzte Reisezeitbezüge auszuschließen. Gegebenenfalls kann es im Tarifvertrag eine Klausel geben, die (anders als im vorliegenden Fall) abweichende Arbeitsverträge zulässt. Der Kläger ist bei der beklagten Firma im Außendienst als Servicetechniker beschäftigt. Die Beklagte ist an den regionalen Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel gebunden. Diese Tarifverträge gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers auf der Grundlage einer dynamischen vertraglichen Bezugsklausel. Der Tarifvertrag enthält eine Verordnung, die besagt, dass alle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer als primäre vertragliche Verpflichtungen ausübt, zu entschädigen sind. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die unterschiedliche Betriebsvereinbarungen erlaubt.